Endversion wurde am 06.10.2010 durch Vollversammlung bestätigt
Änderungen wurden am 03.12.2011 durch Vollversammlung beschlossen
Die Satzung der Nichtregierungsorganisation
Mongolisch-Deutsche Brücke (MDB)
ERSTENS: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1.1. Das Ziel dieser Satzung besteht in der Festlegung der Hauptziele, der Gründsätze, der Richtungen, der Struktur der Organisation, der Verwaltung, der Finanzierung, der Änderung, der Aufhebung und etc. der „Mongolisch-Deutschen Brücke“. (Weiter im Text: „MDB“)
1.2. Die MDB ist eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation, die aufgrund der Initiativen der mongolischen Deutschland-Absolventen gegründet und offiziell in der Mongolei registriert ist. Ihre Tätigkeit ist öffentlich, vertritt und nimmt die Interessen ihrer Mitglieder wahr und beruht auf den Prinzipien der Selbstverwaltung und ihre Tätigkeit ist gerichtet auf die Festigung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der Mongolei und der Bundesrepublik Deutschland.
1.3. In ihrer Tätigkeit hält sich die MDB an die Verfassung, das Gesetz über die Nichtregierungsorganisationen, andere Gesetze der Mongolei und an diese Satzung.
1.4. Die MDB hat die Rechte und Pflichten einer juristischen Person.
1.5. Die MDB hat ihr eigenes Logo, einen Siegel und eigenen Briefbogen und verfügt über ein Bankkonto.
1.6. Die offizielle Sprache der Mongolisch-Deutschen Brücke (MDB) ist Mongolisch und/oder Deutsch.
1.7. Das Gründungsdatum ist der 22. Dezember 1999, der Gründungsort die Stadt Ulaanbaatar.
1.8. Der offizielle Name der Organisation ist „Mongolisch-Deutsche Brücke“ Die Kurzform des Namens ist MDB.
1.9. Das Hauptbüro der MDB befindet sich in Ulaanbaatar
ZWEITENS: DIE ZIELE, PRINZIPIEN UND DIE HAUPTRICHTUNGEN DER TÄTIGKEIT
2.1. Das oberste Ziel der MDB besteht in der Leistung eines Beitrages zur Entwicklung der Mongolei durch die Vereinigung der Anstrengungen der mongolischen Staatsangehörigen, die in Deutschland studiert oder gearbeitet haben oder noch studieren oder arbeiten sowie in der Wahrnehmung ihrer Interessen und die Aktivierung ihrer Beteiligung am sozialen leben sowie die allseitige Unterstützung der Beziehungen zwischen der Mongolei und Deutschland.
2.2. Die MDB stützt sich in ihrer Tätigkeit auf die Prinzipien der Demokratie, der Gerechtigkeit, der Transparenz, der Gesetzmäßigkeit, der kollektiven Führung, der Unabhängigkeit von den politischen Parteien, zivilen Bewegungen und Interessengruppen, und sie hält sich strikt an das oberste Ziel.
2.3. Um ihr oberstes Ziel umzusetzen, führt die MDB folgende Tätigkeiten unter ihren Mitgliedern durch:
2.3.1. Informieren und Beraten;
2.3.2. Durchführung von Schulungen, Seminaren, Treffen, Ausstellungen und Messen;
2.3.3. Realisierung von Projekten und Programmen, Durchführung von Studien;
2.3.4. Vermittlung der privaten und der juristischen Personen an eine Beschäftigung, die den Zielen der MDB entsprechen;
2.3.5. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit ähnlichen Aufgaben wie die MDB beschäftigen
2.3.6. Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen intensivieren, um die Nachfolge in der Arbeit der MDB zu gewährleisten;
2.3.7. Anderweitige Tätigkeit entsprechend den Zielen der MDB.
DRITTENS: DIE MITGLIEDSCHAFT
3.1. Mitglieder der MDB können freiwillig werden die Personen und Organisationen, die die Satzung, das oberste Ziel, die Hauptrichtungen der MDB anerkennen.
3.2. Die Mitgliedschaft der MDB hat vier Formen: Festemitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft, Fördermitgliedschaft und die Solidarmitgliedschaft.
3.3. Die Rechte und Pflichten eines festen Mitgliedes:
3.3.1. Ein festes Mitglied ist eine Privatperson oder Organisation, die die Satzung der MDB anerkennt und den Jahresbeitrag bezahlt hat. Eine Organisation hat ein Stimmrecht.
3.3.2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf der Mitgliedervollversammlung des Vorjahres festgelegt.
3.3.3. Es ist berechtigt, an der Mitgliedervollversammlung teilzunehmen sowie Vorschläge und Initiativen zu unterbreiten und Kritik auszuüben.
3.3.4. Ein festes Mitglied ist berechtigt, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten, die im Rahmen der geltenden Vorschriften entschieden werden.
3.3.5. Projekte, die mit den Richtungen und Zielen der MDB übereinstimmen, zu initiieren und durchzuführen.
3.3.6. Die Satzung der MDB zu befolgen
3.3.7. Die Mitgliedschaftsbeiträge zu zahlen.
3.4. Eine Privatperson oder eine Organisation, die einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der obersten Ziele und der Entwicklung der MDB geleistet hat, wird ein Ehrenmitglied der MDB. Der Vorschlag zur Ehrenmitgliedschaft ergeht von dem Vorstand und muß von der Mitgliedervollversammlung bestätigt werden.
3.5. Fördermitgliedschaft: Ein Fördermitglied ist eine Privatperson oder eine Organisation, die der MDB freiwillig eine Hilfe zur Unterstützung ihrer Tätigkeit und ihres finanziellen Potentials leistet. Die Mindesthöhe des Förderbeitrages wird von der Mitgliedervollversammlung festgelegt.
3.6. Die Person, die das oberste Ziel der MDB anerkennt und bei ihr registriert ist, gilt als ein Solidarmitglied.
3.7. Die Mitgliederbeiträge und die Beiträge von den Fördermitgliedern werden zur Erhöhung der Aktivität sowie zur Fort- und Weiterbildung der Mitglieder und der Festigung und der Verbesserung der Arbeit der MDB verwendet.
VIERTENS: DIE STRUKTUR UND DIE ORGANISATION DER MDB
4.1. Die MDB setzt sich aus der Mitgliedervollversammlung, einem (einer) Präsidenten, dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Exekutive zusammen.
4.2. Das oberste Organ der MDB ist die Mitgliedervollversammlung.
4.3. Der (die) Präsident der MDB ist das Sinnbild des obersten Ziels, der Werte und der Einheit der MDB ist deren Ausdruck.
4.4. Der Vorstand ist das oberste Führungsorgan der MDB.
4.5. Der Aufsichtsrat ist ein unabhängiges Organ, das die Aufsicht über die Übereinstimmung der Finanzen und der Tätigkeit der MDB mit dieser Satzung und den anderen Vorschriften ausübt.
4.6. Die Exekutive hat die Pflicht, die tägliche Arbeit der MDB zu leisten.
4.7. Die MDB kann ihre Vertretungen im Aus- oder Inland haben.
FÜNFTENS: DIE MITGLIEDERVOLLVERSAMMLUNG
5.1. Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ der MDB.
5.2. Eine Mitgliedervollversammlung wird einmal in einem halben Jahr durchgeführt.
5.3. Eine Mitgliedervollversammlung ist stimmberechtigt, wenn mindestens 41 feste Mitglieder anwesend sind.
5.4. Die Mitgliedervollversammlung wird gemäß einem Statut durchgeführt.
5.5. Die Mitgliedervollversammlung hat folgende Vollmachten:
5.5.1. Die Bestätigung der Satzung sowie deren Ergänzung oder Änderung;
5.5.2. Die Finanzordnung beschließen;
5.5.3. Die Jahresberichte und die Finanzberichte der MDB zu behandeln und zu bestätigen;
5.5.4. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates gemäß der Wahlordnung zu wählen;
5.5.5. Den Vorsitzenden der MDB zu bestätigen;
5.5.6. Die Vertrauensfrage hinsichtlich des Vorstandes oder des Aufsichtsrates zu diskutieren und dies bezügliche Entscheidungen zu treffen;
5.5.7. Die Organe neu zu organisieren oder aufzuheben;
5.5.8. Von den Mitglieder (50%+1), von den Vorstand und dem Aufsichtsrat unterbreiteten Fragen zu behandeln und darüber zu entscheiden.
5.6. Die Tagesordnung der Mitgliedervollversammlung muß vor 14 Tagen vor der Mitgliedervollversammlung an alle Mitglieder der MDB zugestellt werden.
5.7. Die Entscheidungen über die vollständige Änderung der Satzung, deren Ergänzung oder Änderung oder die Aufhebung der MDB werden mit Dreiviertel der Stimmen getroffen.
5.8. Die Abstimmung ist geheim, und Entscheidungen werden durch die einfache Mehrheit angenommen. Bei einer Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt.
SECHSTENS: DER PRÄSIDENT
6.1. Der Präsident ist unabhängig und ein Sinnbild der Einheit der Mitglieder.
6.2. Der Präsident wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von drei Jahren bestätigt. Der Präsident kann einmal wiedergewählt werden.
6.3. Die Vollmachten des Präsidenten endenauf seinen eigenen Wunsch oder mit der Bestätigung des nächsten Präsidenten durch die Mitgliedervollversammlung.
6.4. Der Präsident kann nach seinem eigenen Ermessen an den Vorstandssitzungen teilnehmen, sich über die internen und die auswärtigen Angelegenheiten der MDB informieren und Vorschläge unterbreiten. Er kann dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Exektuve Empfehlungen geben.
SIEBENTENS: DER VORSTAND
7.1. Das oberste Führungsorgan der MDB, der Vorstand, besteht aus sieben Personen.
7.2. Ein Mitglied des Vorstandes muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
7.2.1. Muß ein festes Mitglied sein;
7.2.2. Mindestens ein Jahr ein festes Mitglied der MDB gewesen sein;
7.3. Der Vorstand hat die folgende Zusammensetzung:
Fünf Mitglieder, die von der Mitgliedervollversammlung gewählt wurden
Ein Vertreter der Exekutive
Ein Vertreter der deutschen Mitglieder
7.4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die folgende Art und Weise:
7.4.1. Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung in einer geheimen Wahl für zwei Jahre gewählt;
7.4.2. Die Person, die zum Mitglied des Vorstandes kandidiert wird, muß eine Woche vor der Mitgliedervollversammlung seinen Lebenslauf sowie sein Programm bei dem Hauptbüro der MDB abgeben und in die Website eingeben.
7.5. Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:
7.5.1. Die Interessen der MDB zu vertreten;
7.5.2. Die Politik, die Perspektiven und die Hauptrichtungen der Tätigkeit der MDB auszuarbeiten und der Mitgliedervollversammlung vorzulegen;
7.5.3. Den Vorstandsvorsitzenden zu wählen, zu entlassen, seinen Rechenschaftsbericht zu besprechen;
7.5.4. Bei der Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden einen Stellvertreter zu ernennen;
7.5.5. Nicht weniger als einmal im Monat eine Vorstandssitzung durchführen;
7.5.6. Den Rechenschafts- und Finanzbericht des laufenden Jahres und die Planung für das nächste Jahr der Mitgliedervollversammlung vorlegen;
7.5.7. Die Finanzordnung ausarbeiten und der Mitgliedervollversammlung zur Bestätigung vorlegen;
7.5.8. Über das Eigentum und Vermögen der MDB vorschriftsgemäß verfügen;
7.5.9. Die Struktur, die Arbeitsorganisation und das Budget der Exekutive bestätigen, an ihr Aufträge erteilen, die Durchführung kontrollieren, ihren Rechenschaftsbericht behandeln und bestätigen;
7.5.10. Andere aktuelle Fragen behandeln und Entscheidungen treffen.
7.6. Die Vorstandssitzung ist gültig, wenn daran mindestens vier Vorstandsmitglieder teilnehmen;
7.7. Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn nicht weniger als vier Mitglieder dies verlangen.
7.8. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch eine öffentliche oder notfalls eine geheimer Abstimmung aufgrund einer einfachen Mehrheit.
7.9. Ein Vorstandsmitglied hat folgende Rechte und Pflichten:
7.9.1. Vorschläge während der Vorstandssitzung zu unterbreiten;
7.9.2. Projekte initiieren, ausarbeiten und durchführen;
7.9.3. Die Vertrauensfrage hinsichtlich des Vorstandsvorsitzenden dem Vorstand zur Beratung stellen;
7.9.4. Für den Posten des Vorstandsvorsitzenden sich selbst oder ein Mitglied des Vorstandes vorschlagen;
7.9.5. Gemäß der Arbeitsteilung von der Exekutive Informationen einholen, ihr Aufträge erteilen und die Durchführung kontrollieren;
7.9.6. Bei den Meinungsverschiedenheiten von grundsätzlicher Bedeutung bei den Vorstandsmitgliedern die Angelegenheit dem Aufsichtsrat vorlegen;
7.9.7. Ein Vorstandsmitglied wird auf seinen eigenen Wunsch von seinen Verpflichtungen entbunden.
7.10. Wird ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf seiner Vollmachten entlassen oder tritt es zurück, dann findet eine Vorstandswahl innerhalb von 45 Tagen statt.
7.11. Wenn die nächsten Wahlen innerhalb von 180 Tagen nach der Entlassung oder dem Austreten des Vorstandsmitgliedes stattfinden, gilt die obige Regelung nicht.
7.12. Der Vorstandsvorsitzende hat folgende Rechte und Pflichten:
7.12.1. Vertritt die MDB im In- und Ausland;
7.12.2. Auf der Grundlagen einer Entscheidung des Vorstandes einen Arbeitsvertrag mit der Exekutive abzuschließen;
7.12.3. Leitet die Arbeit der Exekutive durch Anweisungen und die Erteilung von Aufträgen;
7.12.4. Aufgrund der Abstimmung mit dem Vorstand mit den anderen Organisationen oder den Privatpersonen im Namen der MDB dienstliche Verträge abzuschließen;
7.12.5. Die Mitgliedervollversammlung einzuberufen.
7.13. Aufgrund des Beschlusses des Vorstandes oder auf Verlangen von nicht weniger als fünf Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder der Forderung der 50%+1 der Stimmen der festen Mitglieder, die schriftlich gestellt wird, muss der Vorstandsvorsitzende innerhalb von 7 Tagen nach dem Beschluß oder dem Eingang der Forderung den Termin zur Durchführung der Mitgliedervollversammlung bekanntgeben und die Mitgliedervollversammlung innerhalb von 14 Tagen durchführen.
7.14. Ist der Vorstandsvorsitzende nicht imstande, vor dem Ablauf seines Mandats seine Verpflichtungen wahrzunehmen, dann wählt der Vorstand den Vorstandsvorsitzenden aus seiner Mitte bis zur nächsten Wahl des Vorstandes.
ACHTENS: DER AUFSICHTSRAT
8.1. Der Aufsichtsrat übt die höchste Aufsicht über die Verwirklichung der Satzung der MDB aus, kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung und der Vorstandssitzung, kontrolliert die Vollständigkeit des Eigentums und des Vermögens und deren Verwaltung, Aufbewahrung und entscheidet über die Streitigkeiten. Der Aufsichtsrat ist ein unabhängiges Organ und besteht aus 3 Mitgliedern.
8.2. Ein Mitglied des Aufsichtsrates muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
8.2.1. Muss ein festes Mitglied sein.
8.2.2. In der letzten 2 Jahren ein festes Mitglied der MDB gewesen sein.
8.3. Seine Kontrolltätigkeit übt der Aufsichtsrat folgendermaßen aus:
8.3.1. Überprüft die Übereinstimmung alter Beschlüsse des Vorstandes mit der Satzung und trifft Entscheidungen zur Behebung von Fehlern und Verstößen;
8.3.2. Überprüft die Tätigkeit des Vorstandsvorsitzenden und des Vorstandsmitgliedes hinsichtlich der Schädigung der Interessen der MDB, der Verletzung der Rechte der Mitglieder, der rechtlichen und der ethischen Zuwiderhandlungen und gibt diesbezüglich ein Gutachten heraus und erteilt diesbezüglich Aufträge.
8.3.3. Bei Vorschlägen, Aufträgen und Beschwerden seitens eines Mitgliedes bezüglich der Funktionen,der Tätigkeit und Ethik des Vorstands, der Exekutive oder eines Mitgliedes nimmt er diese in schriftlicher Form entgegen, auf deren Grundlage eine Vorstandssitzung durchgeführt wird und entsprechende Entscheidungen getroffen werden.
8.3.4. Nimmt vierteljährlich eine Überprüfung der finanziellen Tätigkeit, des Eigentums und Vermögens vor und gibt ein Gutachten darüber heraus.
8.3.5. Überprüft sorgfältig die Finanzen des Eigentums und Vermögens, der Nutzung, der Ausgaben, der Aufbewahrung und der Absicherung, konrolliert die entsprechenden Unterlagen und Dokumente und bestellt Notfalls eine Kontrolle durch eine dritte Behörde, die ein Gutachten erstellt.
8.3.6. Zieht ein Mitglied zu einer rechtlichen oder ethischen Verantwortung. Im Notfall leitet er die Frage über weitere Mitgliedschaft an die Mitgliedervollversammlung weiter.
8.4. Der Aufsichtsrat führt seine Sitzungen vierteljährlich mindestens einmal durch, und er kann dazu den Vorstandsvorsitzenden, die Vorstandsmitglieder, die festen Mitglieder und die Exekutive zwecks Informationen zu den behandelnden Fragen vorladen.
8.5. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, die von den festen Mitgliedern und den Vorstandsmitgliedern eingegangenen schriftlichen Beschwerden, Anträge und Forderungen innerhalb von 14 Tagen zu behandeln und eine Entscheidung zu treffen.
8.6. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, über seine Entscheidungen innerhalb von 3 Tagen den Vorstand zu informieren und den Vorstand zur Verwirklichung der Entscheidung zu verpflichten.
8.7. Ein Mitglied des Aufsichtsrates wird von der Mitgliedervollversammlung nur einmal für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
8.8. Die Mitglieder werden jährlich wechselnd den Aufsichtsrat leiten.
8.9. Ein Mitglied des Aufsichtsrates darf nicht zugleich die Funktionen eines Vorstandsmitgliedes oder eines Mitgliedes der Exekutive ausüben.
8.10. Beim freiwerden des Postens eines Aufsichtsratsmitgliedes werden Nachwahlen durchgeführt. Bleiben bis zu nächsten Wahlen zum Aufsichtsrat weniger als 90 Tage, dann werden keine Nachwahlen durchgeführt.
8.11. Ein Mitglied des Aufsichtrates übt seine Funktionen freiwillig aus, und er erhält vorschriftsgemäß eine Aufwandsentschädigung.
8.12. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist verpflichtet, über die internen Informationen Schweigepflicht zu wahren.
NEUNTENS. DIE EXEKUTIVE
9.1. Die Exekutive untersteht direkt dem Vorstand und ist verpflichtet die tägliche Arbeit der MDB durchzuführen.
9.2. Die Exekutive besteht aus dem Exekutivdirektor und den Mitarbeitern. Die Exekutive muss ein festes Mitglied der MDB sein.
9.3. Die anderen Mitarbeiter der Exekutive nehmen an der Vorstandssitzung ohne Stimmrecht teil. Ein Mitglied der Exekutive darf nur mit Genehmigung des Vorstandsvorsitzenden oder der Vorstandsmitglieder von der Vorstandssitzung fernbleiben.
9.4. Die Rechte und Pflichten der Exekutive:
9.4.1. Die dienstlichen Verpflichtungen gemäß der Satzung, den entsprechenden Vorschriften und den Arbeitsverträgen wahrzunehmen.
9.4.2. Die täglichen Arbeitsverpflichtungen unter der Leitung des Vorstands zu verrichten und einmal im Monat die Berichte abzugeben.
9.4.3. Die Exekutive ist berechtigt nur im Rahmen der ihr von dem Vorstand eingeräumten Vollmacht die MDB zu vertreten und über Eigentum und Vermögen zu verfügen.
9.4.4. Den Präsidenten, den Vorstand und den Aufsichtsrat ausschließlich mit Informationen vollständig zu versorgen, die einen Bezug auf die Tätigkeit der MDB und ihre Finanzen haben.
ZEHNTENS. DIE FINANZIERUNG
10.1. Die MDB muss eine Finanzordnung entsprechend den Gesetzen und gesetzlichen Vorschriften und der Standardisierung und den Buchhaltungsnormen haben. Die Finanzordnung ist ein untrennbarer Bestandteil der internen Arbeitsordnung der MDB.
10.2. Die Einkünfte der MDB setzen sich zusammen aus:
10.2.1. den Beiträgen und Spenden der Mitglieder;
10.2.2. den Spenden und Hilfe der Bürger, der Unternehmen, der aus – und inländlichen Geberorganisationen;
10.2.3. den Mitteln der Vertragspartner zu Durchführung von Projekten;
10.2.4. den Einkünften aus der Tätigkeit zur Verwirklichung der in der Satzung gestellten Ziele;
10.2.5. den Krediten, den Nachlässen und dem Mitteln aus dem Staatshaushalt zur Durchführung von Projekten;
10.2.6. Sonstigen Mitteln
10.3. Gemäß dem Gesetz über die NRO verwendet die MDB ihre Einkünfte für die Erfüllung der in ihre Satzung festgelegten Ziele. Es ist verboten, Gewinne zu verteilen, Kredite zu vergeben und Garantien für den Besitz zu geben.
10.4. Es ist nicht statthaft, das der Präsident, der Vorstandvorsitzende, die Vorstandsmitglieder, der Exekutivedirektor oder die Exekutive der MDB, die Mittel der Brücke für private Finanz- oder unternehmerische Zwecke nutzen.
10.5. Der Aufsichtsrat übt Aufsicht über die Finanztätigkeit der MDB aus, und bei Bedarf trifft er eine Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle durch dritte. Der Vorstand trifft darüber seine Entscheidung.
10.6. Das Finanzjahr für MDB beginnt am 1. Januar und endet 31. Dezember jeden Jahres.
10.7. Der Finanz – und der Arbeitsbericht werden gemäß den entsprechenden Gesetzen und den gesetzlichen Vorschriften erstellt und den zuständigen Organen zugestellt.
ELFTENS. ÄNDERUNG UND AUFHEBUNG
11.1. Die Entscheidung des Vorstandes über die Änderung oder Aufhebung der MDB wird zur Beratung der Mitgliedervollversammlung vorgelegt, die bei 75% + 1 Zustimmung der festen Mitglieder in Kraft tritt.
11.2. Die Änderung und Aufhebung der MDB erfolgt gemäß den entsprechenden Bestimmungen des ZGBund des Gesetzes über die NRO.
11.3. Die Aufhebung der MDB erfolgt durch die von der Mitgliedervollversammlung berufene Aufhebungskomission.
11.4. Bei Befriedigung der Forderungen der Gläubiger nach der Aufhebung der MDB wird das Restvermögen aufgrund einer Entscheidung des Vorstandes an eine NRO mit ähnlichen Zielsetzungen übergeben. Beim Fehlen einer solchen Organisation wird das Restvermögen für die Zwecke, die der Satzung der aufgehobenen MDB entsprechen, verwendet. Es ist verboten, das Restvermögen für personliche Bereicherung zu nutzen oder an profitorientierte Organisationen zu übergeben.
11.5. 21 Tage nach der Bestätigung durch Mitgliedervollversammlung des Vorschlages des Vorstandes über die Aufhebung der MDB wird die Entscheidung dem Ministerium der Justiz und Inneres in schriftlicher Form zugestellt, wonach die NRO aus dem Register gestrichen wird. Damit endet die Prozedur der Beendigung der Tätigkeit der MDB.
ZWÖLFTENS. ÜBER DER ÄNDERUNG DER SATZUNG
12.1. Die Mitgliedervollversammlung kann aufgrund des von dem Vorstand ausgearbeiteten Vorschlags die Satzung ergänzen oder ändern.
12.2. Aufgrund eines schriftlichen Vorschlages eines Dritten der festen Mitglieder stellt der Vorstandsvorsitzende den Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Satzung der Mitgliedervollversammlung zu. Die Mitgliedervollversammlung entscheidet über diese Frage gemäß dem Punkt 12.3. der Satzung.
12.3. Die Änderungen und Ergänzungen treten bei 75%+1 der Zustimmung aller Mitglieder in Kraft.
12.4. Der Vorstandsvorsitzende stellt die Änderungen und Ergänzungen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme dem Ministerium für Justiz und Inneres zu.
DREIZEHNTES. ÜBER DIE VERANTWORTUNG
13.1. Bei einer ernsthaften Schadenszufügung dem obersten Ziel, der Einheit, den Werten und den guten Ruf der MDB, der Offenbarung der internen Informationen , der groben Verletzung der Vorschriften in Verbindung mit Beitragszahlungen, Eigentum, Vermögen, den Finanzen und der Ethik, die ausschließlich durch den Aufsichtsrat festgestellt werden müssen, wird die Ausschließung aus der Mitgliedschaft allein von der Mitgliedervollversammlung entschieden.
13.2. Wenn der Vorstand, Aufsichtsrat oder 50%+1 der festen Mitglieder in der Meinung sind, dass der Präsident gegen das oberste Ziel, die Werte, die Einheit ernsthaft verstoßen hat, hat nur die Vollversammlung das Recht den Präsidenten von seinen Verpflichtungen zu entbinden.
13.3. Wenn die Mehrheit der Besetzung des Vorstandes bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung, die falsche Politik des Vorstandes den Interessen der MDB Schäden zugefügt werden, sich Vorteile verschafft, Grupperierungen bildet , gröblichst die Rechte der Mitglieder verletzt, so dass diese Verstöße durch den Aufsichtsrat bestätigt werden oder die 50%+1 Mitglieder es so befunden haben, wird die Vertrauensfrage des Vorstandes von der Mitgliedervollversammlung behandelt und im Falle der Bestätigung der Verstöße wird der Vorstand in seiner gesamten Besetzung des Amtes enthoben, wobei diese Frage durch die Durchführung von Neuwahlen endgültig entschieden wird.
13.4. Werden die oben genannten Verstöße durch ein einzelnes Mitglied des Vorstandes oder durch eine Minderheit des Vorstandes verübt, die von dem Aufsichtsrat festgestellt werden, oder von den 50%+1 der festen Mitglieder so befunden wird, wird diese Frage von der Mitgliedervollversammlung behandelt, dann wird das jeweilige Mitglied oder jeweiligen Mitglieder ihres Amtes entbunden, wobei diese Frage durch die Durchführung von Neuwahlen endgültig entschieden wird.
13.5. Bei den Verstößen des Aufsichtsrates gegen die Satzung , der Schädigung der Interessen der MDB, bei offensichtlichen Gegensätzen der privaten und der offentlichen Interessen, bei der Verletzung der ethischen Normen, die von Vorstand einstimmig oder mit einfacher Mehrheit festgestellt oder von den Mitgliedern es mit einer Zustimmung von 50%+1 befunden wird, wird die Frage der Mitgliedervollversammlung zugestellt, die eine Entscheidung bis zur Amtsenthebung treffen kann. Die endgültige Entscheidung wird durch die Durchführung der nächsten Wahlen getroffen.
13.6. Ist es nicht möglich, die oben erwähnten Fragen durch die Mitgliedervollversammlung endgültig zu entscheiden, dann wird die Entscheidung über die Neugründung oder die Aufhebung der MDB getroffen. In diesem Fall werden die nächsten Massnahmen gemäß der Satzung unternommen. Wird es nicht möglich sein, diese Frage auf diesem Wege zum Schluß zu bringen, dann wird die MDB gemäß den Gesetzen und gesetzlichen Vorschriften der Mongolei aufgehoben.
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"Arbeit hat bittere Wurzel, aber süße Frucht"
Deutsches Sprichwort
"Wo Arbeit das Haus bewacht, kann Armut nicht hiein"
Deutsches Sprichwort
"Wenn du es träumen kannst, kannst du es tun"
Walt Disney (1901-1966)







